Klimageräte im Wohnungseigentum:

Was der BGH tatsächlich entschieden hat – und was nicht

Man sieht ein Klimaanlagen-Außengerät, dass auch einem Balkon eines Mehrfamilienhauses steht. Im Hintergrund ist ein weiteres Mehrfamilienhaus zu sehen. (KI-generiertes Bild)

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ihm die Gemeinschaft den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet. Das klingt in der öffentlichen Berichterstattung schnell nach einem Freifahrtschein für alle, die ihre Wohnung im Sommer klimatisieren möchten. So weit geht die Entscheidung allerdings nicht.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Installation und der Betrieb des Geräts die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen. Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an. Unter anderem waren keine optischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden und das nächstgelegene Schlafzimmerfenster befand sich mehrere Meter entfernt. Unter anderen baulichen oder örtlichen Gegebenheiten kann die Bewertung daher durchaus anders ausfallen.

Ebenso wichtig ist es also, dass ohne einen entsprechenden Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung ein Eigentümer nicht einfach mit der Installation beginnen darf. Wer eigenmächtig bohrt und das Gerät montiert, handelt weiterhin unzulässig und muss unter Umständen mit einem Rückbau rechnen. Auch eine erteilte Gestattung bedeutet nicht, dass die Nachbarn sämtliche Beeinträchtigungen hinnehmen müssen. Insbesondere bei unzumutbaren Lärmstörungen können weiterhin Abwehransprüche bestehen.

In dem Beitrag von RA Dr. Ralf Heydrich, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wird die Entscheidung etwas genauer unter die Lupe genommen, sie wird in die Regelungen des § 20 WEG eingeordnet und er geht auf die häufigsten Missverständnisse ein. Darüber hinaus gibt RA Dr. Ralf Heydrich praktische Hinweise für Verwaltungen und Eigentümer, die den Einbau eines Klimageräts planen, und die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Angefangen bei der Formulierung des Antrags bis hin zu möglichen ergänzenden Regelungen in der Hausordnung.

Quellen:

Rechtsanwalt Dr. Ralf Heydrich (Halm & Preßer): Informationsschreiben für Verwalter und Wohnungseigentümer „Klimageräte im Wohnungseigentum“ – BGH Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25.

BGH Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25.