E-Mobilität

Das schaffen einer gemeinsamen Ladeinfrastruktur
Ist die nachhaltigste Lösung einer Gemeinschaft.
§20 Abs. 2, Satz 2 WEG gestattet es jedem/jeder Wohnungseigentümer(in) (und Mieter(in)) Antrag auf elektrisches Laden zu stellen. Ein Antrag kann nicht abgelehnt werden durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), gleichwohl bestimmt die GdWE über das „Wie“. Das Thema E-Mobilität ist schwierig und nicht in wenigen Worten zu erklären. Die Umsetzung, bis zur Möglichkeit Strom für ein E-Auto zu beziehen, erfordert viele Schritte, soll der Strom letztlich gleichermaßen und gerecht an alle verteilt werden – sog. dynamisches Laden. Einzelanschlüsse, sog. statisches Laden, führt zwangsläufig zu einen Stromengpass.
Fakten und Lösungen
Kurze Übersicht zu aktuellen Fakten und Lösungen rund um das Thema E-Mobilität
Eigentümergemeinschaft
Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer Anspruch auf Maßnahmen zum Laden elektrischer Fahrzeuge – die Gemeinschaft entscheidet nur über die Umsetzung. Das "dynamische Laden" erfordert lediglich eine gemeinsame Ladeinfrastruktur und ein Lastmanagement, das den Strombedarf intelligent verteilt und dabei die Haushaltsversorgung priorisiert. Diese Lösung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, vermeidet Rechtstreitigkeiten und gewährleistet eine effiziente Stromnutzung.
Abrechnung Strombezug
Die Stromabrechnung für Wallboxen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer und gehört nicht zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
Soll dennoch eine Abrechnung über die Eigentümergemeinschaft erfolgen, müssen die betroffenen Eigentümer eine Interessengemeinschaft Elektromobilität (IGEL) gründen und einen Verantwortlichen für die Abrechnungsbelange bestimmen. Eine solche Lösung hat auch steuerliche Konsequenzen zu beachten.
Es gibt auch andere bzw. deutlich bessere Lösungen.
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Sondereigentümer/in
Die Elektroinstallation am Stellplatz, der Kauf und die Installation einer Wallbox sowie deren Anschluss an die gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur liegen in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Sondereigentümer.
Auch hier gilt es: Eine gemeinschaftliche Lösung sollte immer im Vordergrund stehen!
Antragstellung
Eigentümer stellen den Antrag direkt bei der Hausverwaltung. Mieter wenden sich zunächst an ihren Vermieter, der den Antrag dann weiterleitet. Die Entscheidung trifft die Eigentümergemeinschaft in der nächsten Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 20 Abs. 2 WEG).
Gemeinsame Ladeinfrastruktur
Eine gemeinsame Ladeinfrastruktur bietet einer Eigentümergemeinschaft viele Vorteile. Neben der Tatsache, dass die GdWE das Heft des Handelns in eigenen Händen hält und die Maßnahme zur Umsetzung führt, somit weiß, was in der Liegenschaft verbaut wird/wurde und wer dafür zuständig ist, werden spätere Rechtstreitigkeiten vermieden.
Warum ist eine gemeinsame Ladeinfrastuktur wichtig?
Ohne gemeinsame Ladeinfrastruktur entstehen zwangsläufig Einzellösungen, die später kaum noch rückbaubar sind. Bei Einzelanlagen erfolgt die Stromverteilung nach dem "Wer-zuerst-kommt"-Prinzip ohne intelligentes Lastenmanagement.
Hauptprobleme von Einzellösungen
1. Energieversorger können weitere Wallbox-Installationen wegen Schieflasten verweigern
2. Jeder Eigentümer muss eigene, teure Ladeinfrastruktur errichten
3. Kapazitätsprobleme durch begrenzte Leitungsführung im gemeinschaftlichen Eigentum
4. Brandschutzprobleme bei zu vielen parallel verlegten stromführenden Leitungen
Beispielbilder für eine erfolgreich verbaute Ladeinfrastruktur
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