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Leistungskatalog der IBS GmbH

über die Durchführung der Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den § 27 Absatz 1 + 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.

GRUNDLEISTUNGEN

1. WIRTSCHAFTSPLAN
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr, einschließlich Nachweis der Verteilung je Kosten- bzw. Einnahmeart. In Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder- und/oder Teileigentum.

2. JAHRESABRECHNUNG
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- und/oder Teileigentum. Die Abrechnung wird ohne Aufforderung bis zum Ende des II. Quartals eines jeden Jahre vorgelegt. Ein frührer Zeitpunkt kann schriftlich vereinbart werden. Die Abrechnungen können auf Wunsch auch den Ausweis der Mehrwertsteuer beinhalten, dies muss zuvor vereinbart werden.

3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG + NIEDERSCHRIFT
Durchführung einer jährlichen Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten sowie der Erstellung und dem Versand der entsprechenden Niederschrift an alle Eigentümer.

4. HAUSORDNUNG
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen.

5. ÜBERWACHEN DER VERTRÄGE DER LIEGENSCHAFT
Betreuen und Überwachen der Leistungen der Vertragspartner der Liegenschaft.

6. ÜBERWACHEN UND VERWALTEN DES GELDES
Führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankverbindung
(Giro- und Anlagekonten etc.); Verwalten der Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse.

7. RECHNUNGSKONTROLLE + ANWEISUNG, KOSTENREDUZIERUNG
Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen,
Hauswart- und Münzgeldkassen, Maßnahmen zur Kostenreduzierung.

8. BUCHFÜHRUNG + MAHNWESEN
Einrichten einer übersichtlichen und kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum. Der Verwalter mahnt rückständige Eigentümer an bzw. veranlasst den gerichtlich initiierten Mahnweg.

9. AUFTRAGSVERGABE – ÜBERWACHUNG - REPARATURÜBERWACHUNG
Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für die Liegenschaft. Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen und Schlussrechnungen. Der Verwalter übernimmt die Kontrolle und Überwachung der Mängelbeseitigung bzw. von Reparaturarbeiten an/in der Liegenschaft bzw. im Gemeinschaftseigentum.

10. SOFORTMASSNAHMEN
Veranlassen von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie zum Beispiel: Rohrbruch, Brand- und Sturmschäden.

11. SCHLÜSSELBESTELLUNGEN
Veranlassen der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern für die Liegenschaft.

12. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN
Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker bzw. Sachverständige.

13. HAUSMEISTER ANWEISUNG + ÜBERWACHUNG
Der/die Hausmeister oder Hausmeisterdienste wird/werden auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft eingesetzt. Die Verwaltung gibt die durchzuführenden Arbeiten durch/vor und überwacht ggf. die einzelnen Vorgänge.

14. VERMÖGENSSCHADENSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Verwalter unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die jährliche Prämienzahlung kann dem Verwaltungsbeirat auf Wunsch vorgelegt werden.

15. VERTRAUENSSCHADENSVERSICHERUNG
Auf Grund der Verbandszugehörigkeit zum IVD Bundesverband hat der Verwalter auch eine Vertrauensschadenversicherung.

16. NOTFALLPRÄSENZ
Der Verwalter hält stets eine Notrufnummer (Mobilhandy) bereit.

17. VERSAMMLUNGEN
Versammlungen finden, soweit möglich, am Ort der Liegenschaft statt. Auf Wunsch hält der Verwalter Räumlichkeiten für Versammlungen vor.

17. ALLGEMEINE VERWALTUNG / PRÄSENZ
Eigentümer-/Mietersprechstunde, Telefon-/Schriftverkehr mit Eigentümern, Mietern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für die Liegenschaftsbelange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.




 
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